Allgemeine Bedingungen für Beratungs- und Unterstützungsleistungen
Für das Vertragsverhältnis gelten, soweit nicht schriftlich anderes vereinbart, ausschließlich nachstehende Bedingungen.
§ 1 Leistungserbringung
1.1 AvioniQ Engineering GmbH -(nachfolgend AvioniQ)-, wird die vertraglich vereinbarten Leistungen nach dem Stand der Technik gemäß der schriftlichen Aufgabenstellung erbringen.
1.2 Der Kunde wird AvioniQ dabei die notwendige Unterstützung gewähren sowie insbesondere die notwendigen Informationen zur Erstellung der
Leistung unmittelbar zur Verfügung stellen.
§ 2 Zusammenarbeit
2.1. Jeder Vertragspartner benennt einen Ansprechpartner oder Projektleiter. Diese können Entscheidungen treffen oder
unverzüglich herbeiführen. Die Entscheidungen werden schriftlich festgehalten.
2.2. Der Ansprechpartner oder Projektleiter des Kunden steht AVIONIQ für die Lieferung notwendiger Informationen zur Verfügung.
AVIONIQ ist verpflichtet diesen einzuschalten, soweit die Durchführung des Vertrags dies erfordert.
2.3. Die Arbeiten werden in dem Maße, wie das für deren ordnungsgemäße Erledigung erforderlich ist, beim Kunden, sonst aber bei AVIONIQ durchgeführt.
Soweit die Arbeiten beim Kunden durchgeführt werden erhalten die Mitarbeiter von AVIONIQ ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel.
§ 3 Vergütung, Zahlungen
3.1. Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Stundensätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste von AVIONIQ,
sofern nichts anderes vereinbart ist. AVIONIQ rechnet dabei monatlich ab. Die Mitarbeiter von AvioniQ halten die täglichen
Arbeitszeiten unter Angabe der bearbeiteten Position des Auftrages und der Art der Tätigkeit in einer Liste fest und legen diese auf Wunsch des Kunden monatlich vor. Der Kunde kann jederzeit Einsicht in die Liste verlangen.
Reisezeiten sind Reisekosten und auch bei Festpreisen gesondert zu vergüten.
3.2. Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten.
3.3. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§ 4 Rechte an den Ergebnissen
4.1. Die Rechte an und aus den im Rahmen des Auftrags erstellten Unterlagen und Ergebnissen stehen dem Kunden zu. Die Nutzung des gewonnen Know-hows wird für AVIONIQ nicht eingeschränkt. Soweit nicht Geheimhaltung nach § 6 geboten ist, darf AVIONIQ ähnliche Aufträge für andere Kunden von AVIONIQ durchführen.
4.2. Bringt AVIONIQ im Rahmen der Arbeiten Unterlagen, Programme oder sonstiges Know-how ein, die außerhalb des Vertrages entstanden sind, darf der Kunde diese nur innerhalb der Ergebnisse des Vertrags, nicht aber isoliert oder anderweitig nutzen. Diese Einschränkung gilt nur, wenn AVIONIQ die Einbringung vorher schriftlich mitteilt.
§ 5 Haftung von AVIONIQ
5.1. Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund- gegenüber AvioniQ (einschl. deren Erfüllungsgehilfen), die leichte Fahrlässigkeit voraussetzen, bestehen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht, deren Verletzung den Vertragszweck gefährden würde (Kardinalpflicht), verletzt worden ist. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall auf den Auftragswert bzw. auf EUR 5000,00 beschränkt, je nachdem, welcher Wert zuerst erreicht ist. Der Kunde kann eine weitergehende Haftung gegen Zahlung eines Risikozuschlages verlangen. Die Einschränkungen gelten nicht, soweit die Schäden durch die Betriebshaftpflicht der AVIONIQ gedeckt sind und der Versicherer an AvioniQ gezahlt hat.
§ 6 Vertraulichkeit
6.1. AVIONIQ verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebsgeheimnissen und von schriftlich als vertraulich bezeichneten Informationen nur zur Durchführung des Vertrages zu verwenden und zeitlich unbegrenzt als vertraulich zu behandeln. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Daten, die AVIONIQ im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits bekannt sind oder außerhalb des Vertrages bekannt waren oder bekannt werden. Vertragsbedingungen der AVIONIQ für Beratungs- und Unterstützungsleistungen (1 und 2).
6.2. AVIONIQ ist nicht verpflichtet, eigene Ideen, Konzeptionen, Know-how und Techniken bzgl. Programmerstellung geheim zu halten; § 6.1 bleibt unberührt.
6.3. AVIONIQ verpflichtet eigene Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit.
6.4. AVIONIQ darf den Namen des Kunden und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung in eigene Referenzlisten aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen.
§ 7 Schlussbestimmungen
7.1. Der Vertrag und seine Änderungen bedürfen der Schriftform.
7.2. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Konfliktrechts und des UN-Kaufrechts.
7.3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam, nichtig oder lückenhaft sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit des übrigen Vertrages hiervon unberührt. Die Vertragsparteien werden - gegebenenfalls in der gebührenden Form - die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine solche Regelung ersetzen bzw. die Vertragslücke durch eine solche Regelung ausfüllen, mit welcher der von ihnen verfolgte Zweck am ehesten erreicht werden kann.